Prüffristen für Brandschutzeinrichtungen im Blick – DGUV I 205-040
Brandschutzeinrichtungen retten im Ernstfall Leben. Sie kommen als Element sowohl des abwehrenden als auch des vorbeugenden Brandschutzes zum Einsatz, um Brände in Gebäuden und technischen Anlagen frühzeitig zu bemerken und diesen entgegenzutreten, ihr Ausbreiten einzudämmen oder das Räumen der Liegenschaften zu erleichtern. Um diese Zwecke auch wirksam zu erfüllen, müssen die Brandschutzeinrichtungen korrekt installiert und gewartet sein, denn nur so kann eine hohe Sicherheit gewährleistet werden. Die Gefahr, dass es zum Beispiel durch einen elektrischen Kurzschluss zu einer Entzündung kommt, besteht immer. Obwohl sich das Brandrisiko durch Abschalten möglichst aller nicht in Gebrauch befindlichen Elektrogeräte auf ein Minimum reduzieren ließe, könnte es dennoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Die Brandursachenstatistik des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung zeigt, dass im Gesamtbetrachtungszeitraum der Jahre von 2002 bis 2021 rund 33 Prozent aller untersuchten Brände durch Elektrizität verursacht wurden.
Wenn es zu einem Brand kommt, ist es von elementarer Bedeutung für den Schutz von Leib, Leben und Sachgütern, dass die installierten Brandschutzeinrichtungen funktionieren, den Brand lokalisieren, seine Ausbreitung bekämpfen und den Schaden möglichst gering halten.
Prüfpflichten für Brandschutzeinrichtungen
Da von entsprechenden Brandschutzeinrichtungen und – anlagen neben den finanziellen Schadensaspekten und Auswirkungen auf den Geschäftsprozess im Extremfall Menschenleben abhängen, ist das Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit gesetzlich geregelt und zwingend erforderlich. Neben der Erstprüfung nach Errichtung, Sanierung oder Umbau bzw. Erweiterung bildet das regelmäßige Prüfen und Instandhalten der Brandschutzeinrichtung die Basis des dauerhaften Funktionserhalts. Auch veränderte Rahmenbedingungen, wie eine neue Nutzungsart des Gebäudes oder der Einsatz neuer Rohstoffe bzw. Materialien, löst die (Wiederholungs-)Prüfpflicht aus.
Diese Prüfpflicht trifft den Betreiber, Eigentümer oder die Unternehmens- bzw. Einrichtungsleitung. Die rechtlichen Grundlagen der Prüf- und Instandhaltungspflichten entstammen unterschiedlichsten Rechtsgebieten und sind in diversen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV-Regeln und -Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer festgeschrieben. Hinzu treten können baurechtliche Auflagen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt. In Sonderbauten, so insbesondere Verkaufs- oder Versammlungsstätten, Hochhäuser, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, müssen daher beispielsweise Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen, fest installierte automatische und manuelle Feuerlöschanlagen, Anlagen zur Rauchabsaugung oder -freihaltung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. In jedem Falle sind alle erforderlichen Prüfungen an Brandschutzeinrichtungen durch entsprechend qualifiziertes Personal zu dokumentieren, nicht nur zur Verwendung im Unternehmen selbst, sondern auch zum Nachweis gegenüber Behörden oder Versicherungen.
DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“
Die Recherche nach erforderlichem Prüfumfang, Anforderungen an die Prüfperson sowie Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist in der Praxis für Brandschutzbeauftragte und sonstige mit dem Brandschutzmanagement und der (Arbeits-)Sicherheit beauftragte Personen sehr zeitaufwändig – nicht zuletzt, weil auf zahlreiche Regelwerke aus Bundes- und Landesrecht sowie von sonstigen Normgebern zurückgegriffen werden muss.
Der Lösung dieses Dilemmas widmet sich seit ihrem Erscheinen im Juni 2022 die DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“, die die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb ihrer Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung der oben erwähnten Parameter unterstützt. In dieser Information werden die verschiedenen Forderungen, Festlegungen und Pflichten aus den verschiedenen Quellen zusammengeführt. Die Broschüre erläutert die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen und definiert die in diesem Zusammenhang häufig verwendeten Begriffe. Einen großen Mehrwert für den Arbeitsalltag der Brandschutzverantwortlichen bilden ergänzende, regelmäßig inhaltlich gepflegte Tabellen. Diese bilden in verlinkten Downloaddokumenten die Fristen sowohl für die Prüfung organisatorischer Maßnahmen als auch für die Prüfung und Instandhaltung folgender Brandschutzeinrichtungen ab:
Löschanlagen (Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Sprinkleranlagen
- Sprühwasserlöschanlagen
- Schaumlöschanlagen
- Gaslöschanlagen
- Pulverlöschanlagen
Brandvermeidungsanlagen (Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Sauerstoffreduzierungsanlagen
Brandbekämpfungseinrichtungen (Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Löschwasseranlage "nass" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflurhydranten
- Löschwasseranlage "nass/trocken" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflur-hydranten
- Trinkwasserinstallation mit Wandhydranten Typ S
- Trinkwasserinstallation mit Überflur- oder Unterflur-hydranten
- Löschwasseranlage “trocken“
Feuerlöscheinrichtungen (Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- tragbare Feuerlöscher außer Kohlendioxid
- tragbare Kohlendioxidlöscher
- fahrbare Feuerlöscher mit PS x V bis 1000
- fahrbare Feuerlöscher mit PS x V größer 1000 außer gasförmige Löschmittel
- fahrbare Feuerlöscher mit gasförmigen Löschmitteln
- Sicherheitsnotduschen - Körperduschen
Branderkennungs- und Alarmierungsanlagen (Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Brandmeldeanlagen (BMA)
- Brandwarnanlagen (BWA)
- Rauchwarnmelder
- Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall (SAA)
- Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS)
Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
(Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN 18093
- Rauchschutztüren
- Brandschutztüren
- Feststellanlagen/Freilauftürschließer (Offenhaltung)
- Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 1
- Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 2
- Feststellanlagen nach DIN 14677 Bauart 1 und 2
- Rauch- und Brandschutzvorhänge
- Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA/RWA)
- Anlagen/Einrichtungen für Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen
- Anlagen zur Aufzugschachtentrauchung
- Maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Rauchschutz-Differenzdrucksysteme (Rauchschutzdruckanlagen (RDA), Druckbelüftungsanlagen)
Organisatorische Maßnahmen
(Download der Prüffristen als Excel-Datei)
- Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
- Brandschutzordnung
- Flucht- und Rettungspläne
Die Tabellen stellen neben der Prüfgrundlage auch die Prüfintervalle und die Prüfinhalte der jeweiligen Brandschutzeinrichtung dar. Sie geben darüber hinaus Hinweise zur notwendigen Qualifikation des Prüfpersonals und beantworten so die Frage, wer was wann in welchem Rhythmus zu prüfen bzw. instandzuhalten hat. Mithin lässt sich damit auch klären, ob ein Sachverständiger – im Zweifel aus einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wie dem TÜV Thüringen – mit der Prüfung beauftragt werden muss oder ob eine für die Prüfaufgabe bestellte befähigte Person aus den eigenen Reihen zum Einsatz kommen kann.
Die Anwendung und Einhaltung der in der DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“ und der in den Ergänzungstabellen gesammelten Vorgaben bewahrt Organisationen vor ungeprüften bzw. nicht instandgehaltenen Brandschutzeinrichtungen oder der Überschreitung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen. Dies schützt im Brandfall aktiv Leib, Leben und Sachwerte. Im Zuge der Brandermittlung durch Behörden könnte so darüber hinaus der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Prüfpflichten abgewehrt werden, was hohe Geldstrafen oder gar weitergehende strafrechtliche Konsequenzen erfolgreich verhindern hilft.
Bleiben Sie wissbegierig.