Brände verhindern dank passgenauer Ausbildung (DGUV I 205-003)

Gut funktionierender Brandschutz ist für Unternehmen und Organisationen von enormer Bedeutung. Brände abwehren oder ihre Ausbreitung im Ernstfall verhindern, schützt Leib, Leben und Sachwerte. Alle Akteure des betrieblichen Brandschutzes sollten daher mit dem für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit notwendigen Kenntnissen ausgestattet sein.
Eine wichtige Rolle im Brandschutz des Unternehmens nimmt dabei ohne Zweifel der Brandschutzbeauftragte ein. Er berät und unterstützt den Unternehmer in Brandschutzfragen, kontrolliert das Einhalten von Brandschutzvorschriften und beurteilt Brandgefährdungen. Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten ist Gegenstand der 
DGUV Information 205-003, die im Jahr 2020 überarbeitet wurde. Die Vorgängerversion aus dem November 2014 darf aufgrund einer entsprechenden Übergangsfrist noch bis 31. Dezember 2023 angewandt werden. Ab 01. Januar 2024 gilt nur noch die DGUV I 205-003 in der Ausgabe von 2020.


DGUV Information 205-003: Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten - zukunftsweisende Kompetenzausbildung


Die Notwendigkeit, einen Brandschutzbeauftragten bestellen zu müssen, ergibt sich für Unternehmen und Organisationen entweder aufgrund eines Brandschutzkonzeptes, einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen oder aus der Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten). Außerdem ist es möglich, dass vertragliche Vereinbarungen, z.B. mit Versicherungen, Kunden oder Lieferanten eine solche Bestellung fordern. Darüber hinaus kann sich aus diversen Gefährdungsbeurteilungen die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten ergeben.
Die DGUV Information 205-003, die textgleich mit der VdS Richtlinie 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 veröffentlicht wurde, legt Mindestanforderungen an Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest. Sie gibt eine umfassende Hilfestellung für die Umsetzung der Anforderungen an eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation. Nach Ablauf einer Übergangsfrist darf ab 01. Januar 2024 nur noch diese DGUV Information in ihrer Ausgabe von 2020 Anwendung finden.

Neben Änderungen in der inhaltlichen Zusammenstellung bezüglich der Stellung von Brandschutzbeauftragten, ihrer Einbindung in Gefährdungsbeurteilungen und der Zuständigkeiten widmet sich die DGUV I 205-003 der zukunftsweisenden Kompetenzausbildung. Brandschutzbeauftragte sollen eine die Unternehmensleitung beratende und unterstützende Funktion hinsichtlich des brandschutzrelevanten Themenspektrums übernehmen. Sie arbeiten mit anderen Beauftragten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zusammen und werden in die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses eingebunden. Um hier wirksam tätig werden zu können, müssen die Brandschutzbeauftragten natürlich über entsprechende Kompetenzen verfügen, die ihnen in der fachlichen Ausbildung vermittelt werden.

Die DGUV I geht dabei von den folgenden sechs Kompetenzstufen aus, die mit den aufgeführten treffenden Verben umschrieben bzw. untermauert werden: 
  1. Erinnern: Erkennen, wiedergeben … 
  2. Verstehen: Beschreiben, erläutern, darstellen … 
  3. Anwenden: Durchführen, übertragen, lotsen … 
  4. Analysieren: Ermitteln, zuordnen, bestimmen … 
  5. Evaluieren: Bewerten, abwägen, beurteilen … 
  6. Kreieren: Entwerfen, entwickeln, planen, konstruieren … 
Beispielhaft für die Kompetenzstufen 1 bis 5 seien zur Verdeutlichung einige Kompetenzen aus verschiedenen Themenfeldern, die die DGUV I 205-003 aufführt, erwähnt (die Kompetenzstufe 6 Kreieren wird in der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nicht vermittelt.):
 
1: Erinnern: Der Brandschutzbeauftragte erkennt, ob ein Gebäude einen Sonderbau darstellt
(Themenfeld baulicher Brandschutz), 

2: Verstehen: Der Brandschutzbeauftragte kann aussagekräftige Berichte und Stellungnahmen verfassen
(Themenfeld organisatorischer Brandschutz), 

3: Anwenden: Der Brandschutzbeauftragte kann Beschäftigte und Führungskräfte zu brandschutzgerechtem Verhalten motivieren 
(Themenfeld organisatorischer Brandschutz), 

4: Analysieren: Der Brandschutzbeauftragte kann offensichtliche Mängel an brandschutztechnischen Anlagen erkennen und beschreiben
(Themenfeld anlagentechnischer Brandschutz) 

5: Evaluieren: Der Brandschutzbeauftragte kann den Ist- und Sollzustand für die Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge beurteilen
(Themenfeld baulicher Brandschutz)

Unternehmen sind unter Betrachtung der kompetenzorientierten Ausbildung gefordert, geeignete Personen für die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten auszuwählen. Nach DGUV I 205-003 soll das für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten geeignete Personal neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung über gewerbe- und branchenspezifische Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und Gefahren verfügen. Außerdem sind bei den Kandidaten angemessenes technisches Verständnis, hohe Zuverlässigkeit sowie ausreichende Kommunikationsstärke angezeigt. Hinsichtlich der kommunikativen Fähigkeiten gibt die DGUV I den Hinweis, dass besonders zu beachten ist, „dass Brandschutzbeauftragte mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, den Führungskräften, Beschäftigten, weiteren Betriebsbeauftragten sowie Behörden und Versicherern mündlich und schriftlich kommunizieren müssen“. So muss der Brandschutzbeauftragte dem Unternehmer mindestens einmal jährlich seine Dokumentation(en) in Form eines Jahresberichts vorlegen. 

Auch die aktuelle Version der DGUV I 205-003 schreibt fest, dass Brandschutzbeauftragte weisungsfrei arbeiten und schriftlich zu bestellen sind. Daneben ist eine Aufgabenübertragung erforderlich, aus der hervorgeht, welche Aufgaben vom Brandschutzbeauftragten übernommen werden und bei welchen brandschutzspezifischen Fragestellungen das Unternehmen beraten werden muss. Unternehmer und Brandschutzbeauftragter legen die Aufgaben entsprechend den betrieblichen Anforderungen – auch unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung – gemeinsam fest. Ein Musterbestellungsschreiben inkl. Aufgaben ist dem Anhang 1 der DGUV I 205-003 zu entnehmen. 

Neu in die DGUV I aufgenommen wurde die Pflicht, dass Genehmigungsbehörden auf Verlangen hinsichtlich des Brandschutzbeauftragten zu informieren sind. Diese Verpflichtung trifft alle Organisationen, von denen gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflage die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gefordert wird. 


Aktuelle Kenntnisse der Brandschutzbeauftragten:
Wichtiger denn je

 
Neben dem Augenmerk auf die Kompetenzvermittlung legt die aktuelle DGUV I 205-003 großen Wert auf die Aktualität der Kenntnisse der Brandschutzbeauftragten. Es wird darauf verwiesen, dass der Zeitabstand zwischen Aus- und Fortbildung drei Jahre nicht übersteigen soll. Bei Überschreiten der drei Jahre wird eine komplett neue Grundausbildung erforderlich, was einen enormen zeitlichen Mehraufwand bedeutet. Fortbildungen sind mit 16 Unterrichtseinheiten angesetzt. Auch bereits ausgebildete Brandschutzbeauftragte sollten diesen Fortbildungsrhythmus einhalten, um ihre Qualifikation nicht zu verlieren. 

Für die Ausbildung im klassischen Präsenzformat sind 64 Unterrichtseinheiten (inkl. Abschlussprüfung) vorgesehen. Neben der Besprechung theoretischer Inhalte zu den Themenfeldern abwehrender, organisatorischer, anlagentechnischer und baulicher Brandschutz wird der praktische Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen geübt. Die DGUV Information eröffnet zudem die Möglichkeit zur teilweisen Vermittlung der Lerninhalte via Webinar oder E-Learning schließt jedoch virtuelle Brandsimulationsausbildungen mittels Virtual Reality oder Augmented Reality aus. Es ist im Zusammenhang mit dem Onlinelernen zudem anzumerken, dass diese Art der Ausbildung einen längeren Zeitraum als nur 64 Unterrichtseinheiten in Anspruch nimmt und für Teilnehmer wie auch Unternehmer einen höheren organisatorischen Aufwand bedeutet. 

Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass durch die Bezugnahme der DGUV I 205-003 auf die Kompetenzausbildung für Brandschutzbeauftragte dem hohen Stellenwert des betrieblichen Brandschutzes und der verantwortungsvollen Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten Rechnung getragen wird.